Mediation

Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Anwaltsmediation in Schleswig-Holstein e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel einzutragen. Sitz des Vereins ist Kiel.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedankens der Mediation als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung in Schleswig-Holstein. Dies schließt Aus- und Weiterbildung ein.

Gleichzeitig ist der Verein eine Interessenvertretung der in Schleswig-Holstein als Mediatorin/Mediator tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur in Schleswig-Holstein zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein. Diese müssen über eine anerkannte theoretische und praktische Mediationsausbildung verfügen und als Mediatorin/Mediator in Schleswig-Holstein tätig sein. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
  3. durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
    a. wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
    b. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt.

Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es auch persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 6
Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassierer.

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, daerunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 9
Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversamlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vortand eingereicht werden und begründet sein.

Der MItgleiderversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes.

    Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

  4. Wahl von 2 Kassenprüfern.

    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

  5. Jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgleiderversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit der Angabe des Grundes beantragt haben. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jeder ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von Mitgliedern betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Der Vorstand, im Behinderungsfall dessen Stellvertreter hat die Sitzung zu leiten. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter der Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Der Vortand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand schließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften sind aufzubewahren. Die MItglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung oder Aufebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Mediation als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des Vereinszwecks.